Sicherheit für Automatiktore: die gültigen Richtlinien

In Italien werden die europäischen Richtlinien angewandt

Bei der Installation von Toren in Industrie, Handel und Großgaragen müssen die national festgelegten Richtlinien und soweit vorhanden auch die international gültigen eingehalten werden. Im Jahr 2002 wurden vom italienischen Staat die europäischen Richtlinien EN 12453 und EN 12445 übernommen und traten offiziell statt der bis dato seit 1989 geltenden Regelung UNI 8612 in Kraft.

Obgleich bei Vernachlässigung der Sicherheitsvorschriften keine Strafen vorgesehen sind, bleibt deren Wichtigkeit zur Vermeidung oder Minimierung von Risiken, die sowohl den Installateur der Tore als auch – wenngleich unwahrscheinlich – den Nutzer betreffen könnten.


Automatiktore: Zusammenhang zur Maschinenrichtlinie

Die internationalen Sicherheitsvorschriften zu Automatiktoren lehnen sich an die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG an: der Bezug basiert auf der Tatsache, dass ein Tor nach dem Anschließen an einen Elektromotor als „Maschine“ anzusehen ist und dementsprechend behandelt werden muss, ganz unabhängig davon, ob es sich dabei um eine private Installation oder eine Fabrik handelt.

Lichtschranken, funkgesteuerte Schaltleisten, Fernsteuerungen, Not-Stopp-Schalter und Instrumente zur Messung der Schließkräfte: all diese Geräte gehören zu einem Antriebssystem für Automatiktore (oder zur Installation derselben) und ihre Eigenschaften lassen sich auf weitere europäische Richtlinien zurückführen, die von den italienischen Verordnungen übernommen wurden.

Weitere Sicherheitsvorschriften für Automatiktore

Als Referenzvorschrift in diesem Sektor wird auf die europäischen Richtlinien verwiesen:

  • Richtlinie 89/336/EWG zur elektromagnetischen Verträglichkeit, übernommen vom Rechtsdekret 476/92 und der folgenden Änderung im Rechtsdekret 615/96;
  • Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG übernommen vom Gesetz 791/77 und folgender Änderung im Rechtsdekret 615/96;
  • EU-Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen 99/5/EG.